Eine neue CE-Kennzeichnung ist erforderlich, wenn durch den Umbau eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko so ansteigt, dass es nicht mehr durch einfaches Ergänzen von Schutzeinrichtungen sicher beherrscht werden kann. Reicht eine einfache Schutzmaßnahme aus, liegt keine wesentliche Veränderung vor.
Derjenige, der die wesentliche Veränderung vornimmt oder beauftragt und die veränderte Maschine anschließend in Betrieb nimmt. In der Praxis ist das meist der Betreiber, seltener ein beauftragter Anlagenbauer.
Der ursprüngliche Hersteller ist für die veränderte Maschine nicht mehr verantwortlich. Seine Konformitätserklärung bezieht sich auf den Zustand beim Inverkehrbringen und deckt Ihren Umbau nicht ab.
Das bedeutet konkret: vollständige Risikobeurteilung der veränderten Maschine, aktualisierte technische Unterlagen, angepasste Betriebsanleitung, neue EU-Konformitätserklärung und neues CE-Zeichen, ausgestellt unter Ihrem Namen. Sie können sich auf die Unterlagen des Erstherstellers stützen, soweit der unveränderte Teil betroffen ist, brauchen dafür aber Zugriff darauf.
Die wesentliche Veränderung war bisher kein Begriff des Richtlinientextes, sondern Ergebnis einer Auslegung, die maßgeblich vom BMAS-Interpretationspapier geprägt war.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert sie in Art. 3 Nr. 16 erstmals gesetzlich. Inhaltlich bleibt die Prüflogik im Kern erhalten, neu ist, dass digitale Veränderungen ausdrücklich einbezogen sind.
Für die Praxis heißt das: Ab dem 20.01.2027 ist der Prüfmaßstab verbindlicher formuliert und damit auch leichter überprüfbar. Wer Umbauten bisher nur intern dokumentiert hat, sollte den Prozess auf Nachweisfähigkeit umstellen.
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Nur wenn der Retrofit eine wesentliche Veränderung darstellt. Ein reiner Austausch defekter Komponenten gegen gleichwertige ist es nicht. Ein Steuerungstausch mit neu aufgebauter Sicherheitslogik in aller Regel schon.
Ja, wenn er eine wesentliche Veränderung vornimmt oder beauftragt und die Maschine danach in Betrieb nimmt. Er übernimmt dann alle Herstellerpflichten für die veränderte Maschine.
Das Papier bezieht sich auf die Maschinenrichtlinie. Ab dem 20.01.2027 ist die Legaldefinition in Art. 3 Nr. 16 der Maschinenverordnung maßgeblich. Die Prüflogik des Papiers bleibt fachlich hilfreich, ersetzt aber nicht die Prüfung am Verordnungstext.
Bei einer wesentlichen Veränderung entsteht eine neue Maschine, die unter Ihrem Namen gekennzeichnet wird. Das alte Typenschild darf nicht den Eindruck erwecken, der Ersthersteller verantworte den aktuellen Zustand. Kennzeichnen Sie eindeutig, wer für welche Fassung verantwortlich ist.
Prüfen Sie zwei Fragen getrennt: Ist die Erweiterung für sich genommen eine wesentliche Veränderung? Und entsteht durch die Verbindung eine Gesamtheit von Maschinen? Beides kann unabhängig voneinander zutreffen.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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Ob ein Umbau eine wesentliche Veränderung auslöst, ist Bewertungssache. Knutec prüft den konkreten Fall.
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