In der Regel nein: Vom Hersteller vorgesehene Software-Updates sind grundsätzlich keine wesentliche Veränderung. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert den Begriff in Art. 3 Nr. 16 erstmals gesetzlich und bezieht digitale Veränderungen ausdrücklich mit ein, sicherheitsrelevante Eingriffe Dritter in die Software können deshalb sehr wohl eine wesentliche Veränderung auslösen.
Unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war die wesentliche Veränderung kein Begriff des Richtlinientextes. Die Auslegung stützte sich auf das Interpretationspapier des BMAS, das vor allem mechanische und funktionale Änderungen im Blick hatte.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert den Begriff in Art. 3 Nr. 16 erstmals gesetzlich, und schließt digitale Veränderungen ausdrücklich ein. Damit ist klargestellt, dass eine Maschine auch allein durch eine Änderung ihrer Software wesentlich verändert werden kann.
Das ist keine Verschärfung um ihrer selbst willen: Bei modernen Anlagen liegt die Sicherheitsfunktion überwiegend in der Steuerung. Eine Änderung an Parametern der Sicherheits-SPS kann sicherheitstechnisch schwerer wiegen als ein mechanischer Umbau.
Maschinen und Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, das auf maschinellem Lernen beruht, sind in Anhang I Teil A der Maschinenverordnung gelistet. Für sie ist die Einbindung einer notifizierten Stelle zwingend, die interne Fertigungskontrolle scheidet aus.
Das betrifft nicht jede Software mit adaptiven Anteilen. Maßgeblich ist, ob das sicherheitsbezogene Verhalten sich selbst weiterentwickelt, also nach dem Inverkehrbringen anders reagiert als zum Zeitpunkt der Konformitätsbewertung.
Wenn Sie lernende Verfahren einsetzen, grenzen Sie in der Dokumentation sauber ab, welche Funktionen sicherheitsbezogen sind und welche nicht. Diese Abgrenzung entscheidet über das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren.
Anhang III Nummer 1.1.9 macht den Schutz gegen Korrumpierung zur grundlegenden Sicherheitsanforderung. Sicherheitsrelevante Software und Daten müssen gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Verfälschung geschützt sein.
Praktisch heißt das: Nachweis, dass nur autorisierte Software auf die Steuerung gelangt, Protokollierung von Änderungen an sicherheitsrelevanten Parametern, und ein definierter Prozess für das Einspielen von Updates.
Damit wird der Update-Prozess selbst Teil der Konformität, nicht nur das einzelne Update.
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Nein. Nur wenn das Update eine wesentliche Veränderung darstellt, entsteht eine neue Maschine mit vollständiger Konformitätsbewertung. Vom Hersteller vorgesehene Updates sind das in aller Regel nicht.
Nimmt der Betreiber einen sicherheitsrelevanten Eingriff vor, der eine wesentliche Veränderung darstellt, wird er für die veränderte Maschine zum Hersteller, mit allen Pflichten aus Risikobeurteilung, Dokumentation und Konformitätserklärung.
Die gesetzliche Definition in Art. 3 Nr. 16 gilt ab dem 20.01.2027. Bis dahin gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit der bisherigen Auslegungspraxis. Für Maschinen, die nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, sollten Sie die MVO-Definition bereits jetzt zugrunde legen.
Ja, das ist dringend zu empfehlen. Ohne Nachweis, welcher Softwarestand wann auf der Maschine war, lässt sich später nicht belegen, dass keine wesentliche Veränderung stattgefunden hat. Anhang III 1.1.9 verlangt ohnehin einen kontrollierten Umgang mit sicherheitsrelevanter Software.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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