Die Maschinenverordnung ersetzt den bisherigen Anhang IV der Maschinenrichtlinie durch einen zweigeteilten Anhang I. Teil A listet Maschinen, für die immer eine notifizierte Stelle einzuschalten ist. Für Teil B ist die interne Fertigungskontrolle nur zulässig, wenn die harmonisierten Normen vollumfänglich angewendet werden, sonst ist ebenfalls eine notifizierte Stelle erforderlich.
| Anhang I Teil A | Anhang I Teil B | |
|---|---|---|
| Notifizierte Stelle | Immer zwingend | Nur wenn harmonisierte Normen nicht vollumfänglich angewendet werden |
| Interne Fertigungskontrolle | Nicht zulässig | Zulässig bei vollumfänglicher Normanwendung |
| Typische Inhalte | Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, Sicherheitsbauteile mit solchem Verhalten | Klassische Hochrisikomaschinen aus dem bisherigen Anhang-IV-Umfeld |
| Konsequenz für die Planung | Externe Prüfung fest einplanen, Vorlaufzeit und Kosten berücksichtigen | Normanwendung lückenlos nachweisen, sonst kippt das Verfahren |
Die konkrete Zuordnung einzelner Maschinenarten ergibt sich aus dem Verordnungstext. Prüfen Sie die aktuelle Fassung, bevor Sie ein Konformitätsbewertungsverfahren festlegen.
Unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stand in Anhang IV eine feste Liste von Maschinenkategorien. Für sie galt: Bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen war die interne Fertigungskontrolle möglich, andernfalls war eine notifizierte Stelle einzubinden.
Die Maschinenverordnung teilt diese Logik auf. Für Teil A entfällt die Wahlmöglichkeit vollständig, hier ist die notifizierte Stelle immer erforderlich, unabhängig von der Normanwendung. Für Teil B bleibt die bisherige Systematik erhalten.
Der zweite wesentliche Unterschied: Die Liste ist dynamisch. Sie kann per delegiertem Rechtsakt angepasst werden, ohne dass die Verordnung als Ganzes geändert werden muss.
Bisher war die Anhang-IV-Liste über die Laufzeit der Richtlinie faktisch stabil. Unter der Maschinenverordnung kann sich der Anhang I ändern, während Ihre Maschine bereits in Entwicklung ist.
Praktische Konsequenz: Die Prüfung, ob Ihre Maschine gelistet ist, gehört nicht einmalig an den Projektanfang, sondern erneut kurz vor dem Inverkehrbringen. Bei langlaufenden Sondermaschinenprojekten kann sich die Einstufung zwischen Auftragserteilung und Auslieferung ändern.
Zum genauen Zeitpunkt der ersten Anpassung kursieren unterschiedliche Angaben. Der Verordnungstext nennt eine Überprüfungspflicht bis zum 20.07.2028; daneben wird ein Datum 20.07.2026 genannt. Prüfen Sie diesen Punkt vor verbindlichen Aussagen an Kunden gegen den aktuellen Amtsblatt-Stand.
Gemeint ist, dass Sie die einschlägigen harmonisierten Normen ohne Abstriche anwenden, nicht nur teilweise, nicht nur in Anlehnung, und ohne eigene Abweichungen bei sicherheitsrelevanten Festlegungen.
Genau hier liegt eine praktische Falle: Wenn für Ihre Bauform keine passende C-Norm existiert und Sie die Sicherheit über EN ISO 12100 und die B-Normen herleiten, wenden Sie die harmonisierten Normen nicht vollumfänglich im Sinne der Vermutungswirkung an. Bei einer Maschine aus Anhang I Teil B kann das den Weg über eine notifizierte Stelle erzwingen.
Für neue Bauformen ohne passende C-Norm, etwa kubische Lagersysteme mit Behälterrobotern, sollten Sie diesen Punkt früh klären. Er entscheidet über Zeitplan und Kosten des Konformitätsbewertungsverfahrens.
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Nein. Ab dem 20.01.2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 mit ihrem Anhang I. Eine Parallelanwendung von Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung ist nicht vorgesehen.
Nicht pauschal. Anhang I Teil A erfasst Maschinen und Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, das auf maschinellem Lernen beruht und Sicherheitsfunktionen betrifft. Nicht sicherheitsbezogene KI-Funktionen lösen das nicht aus, die Abgrenzung muss in der Dokumentation sauber gezogen werden.
Das hängt von Maschinenart, Verfahren und Prüfumfang ab und lässt sich nicht pauschal beziffern. Kalkulieren Sie neben den Gebühren vor allem die Vorlaufzeit ein. Prüftermine sind knapp, und die Nachfrage dürfte zum Stichtag hin steigen.
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Vor dem 20.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Maschinen genießen Bestandsschutz und müssen nicht nachträglich neu bewertet werden.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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