Ein Gesamt-CE ist erforderlich, wenn alle vier Kriterien des BMAS/BAuA-Interpretationspapiers gleichzeitig erfüllt sind: räumlicher Zusammenhang, prozesstechnisch-funktionale Verbindung, übergeordnete Steuerung und sicherheitstechnische Einheit. Fehlt auch nur eines davon, liegt eine geringfügige Verkettung vor und die Einzelmaschinen behalten ihr eigenes CE.
Alle vier Kriterien müssen gleichzeitig vorliegen. Das ist der entscheidende Punkt, an dem die meisten Fehleinschätzungen entstehen.
Ein gemeinsamer Not-Halt-Kreis über mehrere Maschinen ist nach dem Interpretationspapier ausdrücklich keine hinreichende Bedingung. Er begründet für sich genommen eine geringfügige Verkettung. Die Einzelmaschinen behalten ihre eigene CE-Kennzeichnung, und es entsteht keine neue Gesamtmaschine.
Das Missverständnis ist verbreitet, weil der gemeinsame Not-Halt als sichtbarstes Zeichen einer Verbindung wahrgenommen wird. Entscheidend ist aber, ob eine übergeordnete Steuerung den Prozess koordiniert und die Sicherheitstechnik über die Maschinengrenzen hinweg zu einer Einheit verschmilzt.
Beispiel: Ein Palettierer, eine Umreifungsmaschine und eine Stretchwickelanlage sind über Rollenförderer verbunden. Jede Maschine hat ein eigenes CE-Zeichen.
Variante A, geringfügige Verkettung: Jede Maschine läuft mit eigener Steuerung, das Fördergut wird nur weitergereicht, es gibt lediglich einen gemeinsamen Not-Halt. Die Einzel-CE bleiben. Der Betreiber bewertet die Übergabestellen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung.
Variante B, Gesamtheit: Eine übergeordnete SPS taktet die drei Maschinen aufeinander ab, Schutztüren an der Umreifung stoppen auch den Palettierer, und die Schutzeinrichtungen sind zu einem gemeinsamen Sicherheitskonzept mit Zonen verschaltet. Damit sind alle vier Kriterien erfüllt: Es entsteht eine neue Gesamtmaschine mit eigener Risikobeurteilung, eigener Betriebsanleitung und eigener Konformitätserklärung.
Der Unterschied zwischen beiden Varianten ist keine Frage der Anlagengröße, sondern der Steuerungs- und Sicherheitsarchitektur.
Die CE-Kennzeichnung der Einzelmaschinen wird durch ein Gesamt-CE nicht ungültig und muss nicht entfernt werden. Sie bezieht sich weiterhin auf die jeweilige Maschine in ihrem eigenen Lieferumfang.
Die Gesamt-Konformitätserklärung tritt daneben und deckt die Anlage als funktionale Einheit ab, insbesondere alles, was erst durch die Verkettung entsteht: Übergabestellen, gemeinsame Zugangsbereiche, das übergeordnete Sicherheitskonzept und die Wechselwirkungen zwischen den Maschinen.
Die Dokumentation der Einzelmaschinen wird Bestandteil der technischen Unterlagen der Gesamtanlage. Der Hersteller der Gesamtheit darf sich auf die Konformität der Einzelmaschinen stützen, muss aber die Schnittstellen selbst bewerten.
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Derjenige, der die Einzelmaschinen zur funktionalen Einheit verbindet und die Anlage in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In der Regel der Systemintegrator oder Generalunternehmer, ersatzweise der Betreiber.
Nein. Gemeint ist eine Steuerungsebene, die den Ablauf der Einzelmaschinen koordiniert. Ein reiner Auftrags- oder Datenaustausch mit einem ERP- oder Lagerverwaltungssystem erfüllt das Kriterium nicht.
Das Papier von 2011 bezieht sich auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die Abgrenzungslogik ist fachlich weiterhin die maßgebliche Referenz im deutschsprachigen Raum. Prüfen Sie vor dem Stichtag, ob eine aktualisierte Fassung oder eine ergänzende Auslegung zur MVO vorliegt.
Dann existiert für die Anlage als Einheit weder eine Risikobeurteilung noch eine Konformitätserklärung. Genau die Gefährdungen, die erst durch die Verkettung entstehen, sind dann nicht bewertet, typischerweise an Übergabestellen und gemeinsamen Zugängen.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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