Hersteller ist, wer eine Maschine oder Anlage entwickelt, herstellt oder als funktionale Einheit zusammenfügt und sie unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Diese Rolle hängt nicht am Firmenschild, sondern an der tatsächlichen Tätigkeit: Auch ein Betreiber wird zum Hersteller, sobald er Maschinen selbst verkettet oder wesentlich verändert.
| Rolle | Wann sie greift | Wesentliche Pflichten |
|---|---|---|
| Hersteller | Entwickelt, baut oder fügt zur Einheit zusammen und bringt unter eigenem Namen in Verkehr | Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung |
| Bevollmächtigter | Vom Hersteller schriftlich beauftragt | Hält die technischen Unterlagen bereit, Ansprechpartner für Behörden. Übernimmt nicht die Konstruktionsverantwortung |
| Importeur | Bringt Maschinen aus Drittstaaten in den EU-Markt | Prüft, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat. Trägt eigene Sorgfaltspflichten |
| Händler | Gibt Maschinen weiter, ohne sie zu verändern | Prüft Kennzeichnung und Begleitunterlagen. Wird Hersteller, sobald er unter eigenem Namen vertreibt oder verändert |
| Systemintegrator / GU | Fügt Einzelmaschinen zu einer funktionalen Einheit zusammen | Volle Herstellerpflichten für die Gesamtanlage, zusätzlich zu den Erklärungen der Einzellieferanten |
| Betreiber | Betreibt die Anlage | Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, Unterweisung, Prüfungen. Wird Hersteller, sobald er verkettet oder wesentlich verändert |
Das ist der häufigste Fall in der Praxis, und er passiert selten bewusst. Typische Auslöser:
Sie kaufen mehrere Maschinen einzeln ein und lassen die Verkettung von Ihrer eigenen Instandhaltung oder von wechselnden Dienstleistern herstellen. Damit fügen Sie die Anlage zur funktionalen Einheit zusammen.
Sie erweitern eine bestehende Linie um eine zusätzliche Station und binden sie in die vorhandene Steuerung ein.
Sie führen einen Retrofit durch, bei dem die Steuerung getauscht oder eine Sicherheitsfunktion verändert wird.
Sie nehmen eine Anlage aus einem Drittstaat in Betrieb, für die keine gültige EU-Konformitätserklärung vorliegt.
In all diesen Fällen entstehen Herstellerpflichten für den veränderten oder neu geschaffenen Umfang: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Die Rollen selbst bleiben im Kern erhalten, werden aber deutlicher ausformuliert. Die Maschinenverordnung beschreibt die Pflichten von Hersteller, Bevollmächtigtem, Importeur und Händler ausführlicher als die Maschinenrichtlinie und benennt sie als eigenständige Wirtschaftsakteure.
Neu ist vor allem die gesetzliche Definition der wesentlichen Veränderung in Art. 3 Nr. 16. Sie macht den Übergang vom Betreiber zum Hersteller nachvollziehbarer, und damit auch leichter überprüfbar.
Für Betreiber heißt das praktisch: Der Punkt, ab dem eigene Eingriffe Herstellerpflichten auslösen, ist ab 2027 klarer bestimmt als bisher. Dokumentieren Sie Änderungen an Ihren Anlagen entsprechend sorgfältig.
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Herstellerpflichten betreffen das Produkt vor dem Inverkehrbringen: Risikobeurteilung, Konstruktion, Dokumentation, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Betreiberpflichten betreffen den sicheren Betrieb: Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, Unterweisung, wiederkehrende Prüfungen, Instandhaltung.
Ja. Die CE-Kennzeichnung ist eine Herstellererklärung zum Produkt. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV betrifft den konkreten Einsatz am Arbeitsplatz: Aufstellort, Umgebungsbedingungen, Qualifikation der Beschäftigten, Zusammenwirken mit anderen Arbeitsmitteln. Beides ersetzt einander nicht.
Nur begrenzt. Sie können vertraglich festlegen, wer die Gesamtanlage schuldet und die Erklärung ausstellt. Wer tatsächlich zusammenfügt und in Betrieb nimmt, bleibt aber im Außenverhältnis in der Pflicht. Ein Vertrag schützt nicht davor, faktisch Hersteller geworden zu sein.
Dann handelt es sich um eine unvollständige Maschine. Sie darf nicht eigenständig in Betrieb genommen werden. Wer sie einbaut, muss die Gesamtmaschine bewerten, dokumentieren und dafür die Konformitätserklärung ausstellen.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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