An den Kunden gehen zwingend nur zwei Dokumente: die Betriebsanleitung und die EU-Konformitätserklärung, bei unvollständigen Maschinen stattdessen Montageanleitung und Einbauerklärung. Risikobeurteilung, Berechnungen, Schaltpläne im Detail sowie Prüf- und Validierungsnachweise gehören dagegen in die technischen Unterlagen und bleiben beim Hersteller. Der Kunde hat darauf keinen gesetzlichen Anspruch; vorlegen müssen Sie sie nur der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen.
Die Maschinenverordnung verlangt beim Inverkehrbringen genau zwei mitgelieferte Dokumente: die Betriebsanleitung und die EU-Konformitätserklärung. Dazu kommt die Kennzeichnung an der Maschine selbst: CE-Zeichen und die Angaben auf dem Typenschild.
Alles andere, was in Projekten üblicherweise über den Tisch geht, ist entweder Vertragsleistung oder gehört gar nicht in den Lieferumfang: Risikobeurteilung, Schaltplansätze, Prüfprotokolle, Berechnungen, Normenlisten. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie festlegt, was Sie liefern müssen und was Sie liefern wollen. Was Sie einmal ohne Not herausgegeben haben, wird im nächsten Projekt als Standard erwartet.
Bei einer Gesamtheit von Maschinen erhält der Kunde eine Konformitätserklärung für die Gesamtanlage. Die Erklärungen der Einzelmaschinen wandern in Ihre technische Akte, und sollten vertraglich bei den Zulieferern eingefordert werden.
| Dokument | An den Kunden | In der technischen Akte |
|---|---|---|
| Betriebsanleitung | Pflicht | Ja, alle Sprachfassungen |
| EU-Konformitätserklärung | Pflicht | Ja |
| Einbauerklärung, Montageanleitung | Pflicht bei unvollständiger Maschine | Ja |
| Risikobeurteilung | Nein, keine Pflicht | Ja, vollständig |
| Prüf- und Messprotokolle | Nein | Ja |
| Validierungsnachweis Sicherheitsfunktionen, PL-Berechnung | Nein | Ja |
| Konstruktionszeichnungen, Festigkeitsberechnungen | Nein | Ja |
| Schaltpläne | Soweit für Betrieb und Instandhaltung nötig | Ja, vollständig |
| Liste angewandter Normen und Rechtsvorschriften | Auszug steht in der Konformitätserklärung | Ja, vollständig mit Ausgabestand |
| Konformitätserklärungen zugekaufter Komponenten | Nein | Ja |
| Wartungs- und Ersatzteilinformationen | Pflicht | Ja |
| Software-Quellcode, Steuerungsprogramm | Nein | Nur soweit für die Konformitätsbewertung relevant |
Faustregel: Was der Betreiber braucht, um die Maschine sicher zu betreiben, instand zu halten und seine eigene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, wird mitgeliefert. Was belegt, wie Sie zur Konformität gekommen sind, bleibt bei Ihnen.
Die technischen Unterlagen erfüllen einen anderen Zweck als die mitgelieferte Dokumentation. Sie belegen gegenüber der Marktüberwachungsbehörde, dass die Konformität methodisch hergeleitet wurde, welche Gefährdungen betrachtet, welche Normen angewandt, welche Nachweise geführt wurden. Adressat ist die Behörde, nicht der Betreiber.
Vorzulegen sind sie auf begründetes Verlangen der Marktüberwachung, in der Regel innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist. Aufzubewahren sind sie mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen, bei Serienfertigung ab der zuletzt ausgelieferten Einheit.
Daraus folgt zweierlei. Erstens: Ein Kunde, der die Akte verlangt, beruft sich auf kein Recht, das ihm die Maschinenverordnung gibt. Zweitens: Die Herausgabe kann Ihnen schaden, ohne dem Kunden zu nützen. Eine Risikobeurteilung enthält Ihre Konstruktionsentscheidungen, Ihre Bewertungslogik und Ihre Annahmen über den Betrieb: Know-how, das im Wettbewerb Wert hat und im Streitfall gegen Sie verwendet werden kann.
Wo Sie herausgeben, gehört ein Vertraulichkeits- und Eigentumsvermerk auf jede Seite, und der Umfang gehört in den Vertrag statt in eine E-Mail kurz vor der Abnahme.
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Nein. Die Maschinenverordnung gibt ihm keinen Anspruch darauf, sie ist Bestandteil der technischen Unterlagen und bleibt beim Hersteller. Vorlegen müssen Sie sie nur der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen. Vertraglich kann die Herausgabe vereinbart werden; dann ist sie eine kaufmännische Leistung, keine gesetzliche Pflicht.
Die verbleibenden Risiken, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die erforderliche Qualifikation des Personals und die notwendige PSA. All das steht in der Betriebsanleitung. Wo der Betreiber mehr Details braucht, ist eine Restrisikoliste der richtige Weg, nicht das vollständige Beurteilungsdokument.
Mitzuliefern ist, was für Betrieb und Instandhaltung erforderlich ist, also die Unterlagen, mit denen der Instandhalter Fehler suchen und die Maschine sicher wieder in Betrieb nehmen kann. Der vollständige Konstruktionsdatensatz mit allen Varianten und Fertigungsständen gehört in die technische Akte.
Sie erhält weder CE-Kennzeichnung noch Konformitätserklärung. Mitgeliefert werden Montageanleitung und Einbauerklärung. In der Einbauerklärung sagen Sie zu, die einschlägigen technischen Unterlagen der Behörde auf Verlangen zu übermitteln, dem Kunden gegenüber besteht diese Pflicht nicht.
Die Maschinenverordnung erlaubt die digitale Bereitstellung. Sie müssen dann angeben, wie die Anleitung abgerufen wird, sie über die erwartete Lebensdauer der Maschine verfügbar halten und die Sicherheitsinformationen auf Verlangen kostenlos in Papierform nachliefern. Bei nicht-berufsmäßigen Nutzern sind Sicherheitsinformationen ohnehin in Papierform beizulegen.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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