StartRatgeber › CE-Dokumente: was der Kunde bekommt, was intern bleibt

Welche CE-Dokumente muss ich an den Kunden herausgeben, und welche bleiben intern?

An den Kunden gehen zwingend nur zwei Dokumente: die Betriebsanleitung und die EU-Konformitätserklärung, bei unvollständigen Maschinen stattdessen Montageanleitung und Einbauerklärung. Risikobeurteilung, Berechnungen, Schaltpläne im Detail sowie Prüf- und Validierungsnachweise gehören dagegen in die technischen Unterlagen und bleiben beim Hersteller. Der Kunde hat darauf keinen gesetzlichen Anspruch; vorlegen müssen Sie sie nur der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen.

Inhalt
  1. Wie viele Dokumente sind wirklich Pflicht?
  2. Was muss mit der Maschine geliefert werden?
  3. Welches Dokument geht wohin?
  4. Der Kunde fordert die Risikobeurteilung, was tun?
  5. Warum die technische Akte kein Kundendokument ist
  6. Praxisregeln für die Übergabe

Wie viele Dokumente sind wirklich Pflicht?

Zwei.
Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung. Bei unvollständigen Maschinen stattdessen Montageanleitung und Einbauerklärung.

Die Maschinenverordnung verlangt beim Inverkehrbringen genau zwei mitgelieferte Dokumente: die Betriebsanleitung und die EU-Konformitätserklärung. Dazu kommt die Kennzeichnung an der Maschine selbst: CE-Zeichen und die Angaben auf dem Typenschild.

Alles andere, was in Projekten üblicherweise über den Tisch geht, ist entweder Vertragsleistung oder gehört gar nicht in den Lieferumfang: Risikobeurteilung, Schaltplansätze, Prüfprotokolle, Berechnungen, Normenlisten. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie festlegt, was Sie liefern müssen und was Sie liefern wollen. Was Sie einmal ohne Not herausgegeben haben, wird im nächsten Projekt als Standard erwartet.

Was muss mit der Maschine geliefert werden?

BetriebsanleitungVollständig, in der Sprache des Bestimmungslandes, mit Restrisiken, Not-Halt, Instandhaltung, Ersatzteilen, Emissionsangaben. Darf nach der Maschinenverordnung digital bereitgestellt werden, die Sicherheitsinformationen aber auf Verlangen kostenlos in Papierform.
EU-KonformitätserklärungIm Original unterschrieben, mit Nennung der angewandten Rechtsvorschriften und Normen. Bei unvollständigen Maschinen tritt an ihre Stelle die Einbauerklärung.
Montageanleitung bei unvollständigen MaschinenErsetzt die Betriebsanleitung und beschreibt Montage, Anschluss und die Bedingungen für den sicheren Einbau in die Gesamtmaschine.
Kennzeichnung an der MaschineCE-Zeichen, Hersteller mit Anschrift, Bezeichnung, Typ- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Baujahr. Kein Papier, aber Teil des Lieferumfangs.
Schaltpläne, soweit für Betrieb und Instandhaltung erforderlichNicht der vollständige Konstruktionsdatensatz, der Umfang, den ein Instandhalter braucht, um die Maschine sicher wieder in Betrieb zu nehmen.
Angaben zu Restrisiken und erforderlicher PSATeil der Betriebsanleitung. Der Betreiber braucht sie für seine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung.

Bei einer Gesamtheit von Maschinen erhält der Kunde eine Konformitätserklärung für die Gesamtanlage. Die Erklärungen der Einzelmaschinen wandern in Ihre technische Akte, und sollten vertraglich bei den Zulieferern eingefordert werden.

Welches Dokument geht wohin?

DokumentAn den KundenIn der technischen Akte
BetriebsanleitungPflichtJa, alle Sprachfassungen
EU-KonformitätserklärungPflichtJa
Einbauerklärung, MontageanleitungPflicht bei unvollständiger MaschineJa
RisikobeurteilungNein, keine PflichtJa, vollständig
Prüf- und MessprotokolleNeinJa
Validierungsnachweis Sicherheitsfunktionen, PL-BerechnungNeinJa
Konstruktionszeichnungen, FestigkeitsberechnungenNeinJa
SchaltpläneSoweit für Betrieb und Instandhaltung nötigJa, vollständig
Liste angewandter Normen und RechtsvorschriftenAuszug steht in der KonformitätserklärungJa, vollständig mit Ausgabestand
Konformitätserklärungen zugekaufter KomponentenNeinJa
Wartungs- und ErsatzteilinformationenPflichtJa
Software-Quellcode, SteuerungsprogrammNeinNur soweit für die Konformitätsbewertung relevant

Faustregel: Was der Betreiber braucht, um die Maschine sicher zu betreiben, instand zu halten und seine eigene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, wird mitgeliefert. Was belegt, wie Sie zur Konformität gekommen sind, bleibt bei Ihnen.

Der Kunde fordert die Risikobeurteilung, was tun?

Schritt 1
Steht die Herausgabe im Vertrag oder Lastenheft?
JaDann ist sie geschuldet. Prüfen Sie den vereinbarten Umfang und liefern Sie mit Vertraulichkeits- und Eigentumsvermerk.
NeinEs besteht keine gesetzliche Pflicht. Weiter zur nächsten Frage.
Schritt 2
Geht es dem Kunden um seine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV?
JaDann reicht in aller Regel eine Restrisikoliste oder ein Auszug der verbleibenden Gefährdungen. Bieten Sie das aktiv an, es löst das Problem des Kunden, ohne Ihre Methodik offenzulegen.
NeinWeiter zur nächsten Frage.
Schritt 3
Will der Kunde die Maschine später umbauen oder verketten?
JaDann braucht er die Schnittstellenbedingungen und sicherheitsrelevanten Annahmen, nicht die vollständige Risikobeurteilung. Stellen Sie ein Schnittstellendokument bereit.
NeinWeiter zur nächsten Frage.
Schritt 4
Bleibt es bei der Forderung nach dem vollständigen Dokument?
JaDann ist das eine kaufmännische Entscheidung, keine rechtliche. Regeln Sie Umfang, Vertraulichkeit und Nutzungsrechte schriftlich, bevor Sie liefern.
NeinRestrisikoliste liefern, Vorgang dokumentieren, technische Akte bleibt intern.

Warum die technische Akte kein Kundendokument ist

Die technischen Unterlagen erfüllen einen anderen Zweck als die mitgelieferte Dokumentation. Sie belegen gegenüber der Marktüberwachungsbehörde, dass die Konformität methodisch hergeleitet wurde, welche Gefährdungen betrachtet, welche Normen angewandt, welche Nachweise geführt wurden. Adressat ist die Behörde, nicht der Betreiber.

Vorzulegen sind sie auf begründetes Verlangen der Marktüberwachung, in der Regel innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist. Aufzubewahren sind sie mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen, bei Serienfertigung ab der zuletzt ausgelieferten Einheit.

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Ein Kunde, der die Akte verlangt, beruft sich auf kein Recht, das ihm die Maschinenverordnung gibt. Zweitens: Die Herausgabe kann Ihnen schaden, ohne dem Kunden zu nützen. Eine Risikobeurteilung enthält Ihre Konstruktionsentscheidungen, Ihre Bewertungslogik und Ihre Annahmen über den Betrieb: Know-how, das im Wettbewerb Wert hat und im Streitfall gegen Sie verwendet werden kann.

Wo Sie herausgeben, gehört ein Vertraulichkeits- und Eigentumsvermerk auf jede Seite, und der Umfang gehört in den Vertrag statt in eine E-Mail kurz vor der Abnahme.

Praxisregeln für die Übergabe

Quellen und Normbezug

Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Hat der Kunde ein Recht auf die Risikobeurteilung?

Nein. Die Maschinenverordnung gibt ihm keinen Anspruch darauf, sie ist Bestandteil der technischen Unterlagen und bleibt beim Hersteller. Vorlegen müssen Sie sie nur der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen. Vertraglich kann die Herausgabe vereinbart werden; dann ist sie eine kaufmännische Leistung, keine gesetzliche Pflicht.

Was braucht der Betreiber wirklich für seine Gefährdungsbeurteilung?

Die verbleibenden Risiken, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die erforderliche Qualifikation des Personals und die notwendige PSA. All das steht in der Betriebsanleitung. Wo der Betreiber mehr Details braucht, ist eine Restrisikoliste der richtige Weg, nicht das vollständige Beurteilungsdokument.

Muss ich vollständige Schaltpläne mitliefern?

Mitzuliefern ist, was für Betrieb und Instandhaltung erforderlich ist, also die Unterlagen, mit denen der Instandhalter Fehler suchen und die Maschine sicher wieder in Betrieb nehmen kann. Der vollständige Konstruktionsdatensatz mit allen Varianten und Fertigungsständen gehört in die technische Akte.

Was gilt bei einer unvollständigen Maschine?

Sie erhält weder CE-Kennzeichnung noch Konformitätserklärung. Mitgeliefert werden Montageanleitung und Einbauerklärung. In der Einbauerklärung sagen Sie zu, die einschlägigen technischen Unterlagen der Behörde auf Verlangen zu übermitteln, dem Kunden gegenüber besteht diese Pflicht nicht.

Kann ich die Betriebsanleitung nur als Download bereitstellen?

Die Maschinenverordnung erlaubt die digitale Bereitstellung. Sie müssen dann angeben, wie die Anleitung abgerufen wird, sie über die erwartete Lebensdauer der Maschine verfügbar halten und die Sicherheitsinformationen auf Verlangen kostenlos in Papierform nachliefern. Bei nicht-berufsmäßigen Nutzern sind Sicherheitsinformationen ohnehin in Papierform beizulegen.

Heinrich Knutas
Heinrich Knutas
Ingenieur für Maschinensicherheit
Gründer von Kaidoc.app · CEO von Knutec.de · LinkedIn

Begleitet seit Jahren CE-Projekte im Maschinen-, Anlagen- und Sondermaschinenbau. Daraus ist Kaidoc.app entstanden, eine Software für normorientierte CE-Dokumentation. Über Knutec.de gibt es dieselbe Arbeit als persönliche Dienstleistung.

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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.

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