Ab dem 20.01.2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG läuft ohne Übergangsfrist aus. Die wichtigsten Neuerungen: Anhang IV wird durch den zweigeteilten Anhang I ersetzt, die digitale Betriebsanleitung wird zur Standardform, die wesentliche Veränderung ist erstmals gesetzlich definiert, und Cybersecurity wird zur CE-Grundanforderung.
Der Stichtag ist der 20. Januar 2027. Bis einschließlich 19.01.2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem 20.01.2027 ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Es gibt keine Übergangsfrist und keine Parallelanwendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Produktionsbeginn und nicht das Auftragsdatum. Eine Maschine, die im Dezember 2026 gebaut, aber im Februar 2027 erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, fällt unter die Maschinenverordnung.
Für laufende Projekte heißt das: Prüfen Sie früh, auf welcher Seite des Stichtags die Auslieferung liegt. Bei Sondermaschinen mit langen Durchlaufzeiten ist das eine Konstruktionsentscheidung, keine Formalie.
| Thema | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie, national umgesetzt | Verordnung, unmittelbar geltend in allen Mitgliedstaaten |
| Hochrisikomaschinen | Anhang IV, eine Liste | Anhang I, zweigeteilt in Teil A und Teil B, dynamisch anpassbar |
| Notifizierte Stelle | Bei Anhang IV nur ohne vollständige Normanwendung | Bei Anhang I Teil A immer zwingend |
| Betriebsanleitung | Papier als Standardform | Digitale Bereitstellung zulässig, Papier auf Verlangen |
| Wesentliche Veränderung | Nicht im Richtlinientext, Auslegung über Interpretationspapier | Legaldefinition in Art. 3 Nr. 16, digitale Veränderungen eingeschlossen |
| Selbstlernendes Verhalten | Nicht geregelt | Anhang I Teil A, notifizierte Stelle zwingend |
| Cybersecurity | Nicht als Grundanforderung | Anhang III 1.1.9, Schutz gegen Korrumpierung |
| Konformitätserklärung | EG-Konformitätserklärung | EU-Konformitätserklärung mit angepassten Pflichtangaben |
Maschinen, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Sie müssen nicht nachträglich nach der Maschinenverordnung bewertet oder neu gekennzeichnet werden.
Das gilt allerdings nur, solange die Maschine unverändert bleibt. Nehmen Sie nach dem Stichtag eine wesentliche Veränderung vor, entsteht eine neue Maschine, und die wird nach der dann geltenden Maschinenverordnung bewertet.
Unabhängig davon bleiben die Betreiberpflichten nach Betriebssicherheitsverordnung bestehen: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und wiederkehrende Prüfungen sind vom Stichtag nicht berührt.
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Nein, eine Parallelanwendung ist nicht vorgesehen. Der Hersteller kann sich aber in einer einzigen Konformitätserklärung auf beide Rechtsvorschriften beziehen und die jeweiligen Anwendungszeiträume angeben, das ist bei Serienprodukten sinnvoll, die über den Stichtag hinaus gefertigt werden.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Liegt die erstmalige Bereitstellung nach dem Stichtag, gilt die Maschinenverordnung, auch wenn Konstruktion und Fertigung davor lagen.
Nein. Bestandsmaschinen behalten ihre Kennzeichnung. Eine neue Bewertung wird erst durch eine wesentliche Veränderung ausgelöst.
Ja. Für unvollständige Maschinen bleibt es bei Einbauerklärung und Montageanleitung, die Pflichtangaben sind aber an die Maschinenverordnung anzupassen.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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