StartRatgeber › MVO 2027: was Hersteller jetzt umstellen müssen

Von der Maschinenrichtlinie (MRL) zur Maschinenverordnung (MVO): was ändert sich ab 2027?

Ab dem 20.01.2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG läuft ohne Übergangsfrist aus. Die wichtigsten Neuerungen: Anhang IV wird durch den zweigeteilten Anhang I ersetzt, die digitale Betriebsanleitung wird zur Standardform, die wesentliche Veränderung ist erstmals gesetzlich definiert, und Cybersecurity wird zur CE-Grundanforderung.

Inhalt
  1. Ab wann gilt die Maschinenverordnung genau?
  2. Was ändert sich konkret gegenüber der Maschinenrichtlinie?
  3. Was muss ich als Hersteller zuerst angehen?
  4. Muss ich für Bestandsmaschinen etwas tun?

Ab wann gilt die Maschinenverordnung genau?

Der Stichtag ist der 20. Januar 2027. Bis einschließlich 19.01.2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem 20.01.2027 ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Es gibt keine Übergangsfrist und keine Parallelanwendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Produktionsbeginn und nicht das Auftragsdatum. Eine Maschine, die im Dezember 2026 gebaut, aber im Februar 2027 erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, fällt unter die Maschinenverordnung.

Für laufende Projekte heißt das: Prüfen Sie früh, auf welcher Seite des Stichtags die Auslieferung liegt. Bei Sondermaschinen mit langen Durchlaufzeiten ist das eine Konstruktionsentscheidung, keine Formalie.

Was ändert sich konkret gegenüber der Maschinenrichtlinie?

ThemaMaschinenrichtlinie 2006/42/EGMaschinenverordnung (EU) 2023/1230
RechtsformRichtlinie, national umgesetztVerordnung, unmittelbar geltend in allen Mitgliedstaaten
HochrisikomaschinenAnhang IV, eine ListeAnhang I, zweigeteilt in Teil A und Teil B, dynamisch anpassbar
Notifizierte StelleBei Anhang IV nur ohne vollständige NormanwendungBei Anhang I Teil A immer zwingend
BetriebsanleitungPapier als StandardformDigitale Bereitstellung zulässig, Papier auf Verlangen
Wesentliche VeränderungNicht im Richtlinientext, Auslegung über InterpretationspapierLegaldefinition in Art. 3 Nr. 16, digitale Veränderungen eingeschlossen
Selbstlernendes VerhaltenNicht geregeltAnhang I Teil A, notifizierte Stelle zwingend
CybersecurityNicht als GrundanforderungAnhang III 1.1.9, Schutz gegen Korrumpierung
KonformitätserklärungEG-KonformitätserklärungEU-Konformitätserklärung mit angepassten Pflichtangaben

Was muss ich als Hersteller zuerst angehen?

Auslieferungstermine gegen den Stichtag prüfenWelche Projekte werden nach dem 20.01.2027 erstmals bereitgestellt? Diese müssen nach MVO bewertet werden.
Einstufung nach Anhang I klärenFällt Ihr Produkt unter Teil A oder Teil B? Bei Teil A müssen Sie Vorlaufzeit für die notifizierte Stelle einplanen.
Dokumentenvorlagen umstellenKonformitätserklärung, Betriebsanleitung und technische Unterlagen auf die neuen Pflichtangaben und Verweise anpassen.
Digitale Anleitung vorbereitenWenn Sie digital ausliefern wollen: stabile URL, QR-Code am Produkt, 10 Jahre Verfügbarkeit organisatorisch absichern.
Software- und Update-Prozess dokumentierenAnhang III 1.1.9 verlangt Schutz sicherheitsrelevanter Software gegen Korrumpierung, der Prozess selbst wird Teil der Konformität.
Normenstand prüfenHarmonisierte Normen werden schrittweise an die MVO angepasst. Verfolgen Sie den Amtsblatt-Stand für Ihre einschlägigen Normen.

Muss ich für Bestandsmaschinen etwas tun?

Nein.

Maschinen, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Sie müssen nicht nachträglich nach der Maschinenverordnung bewertet oder neu gekennzeichnet werden.

Das gilt allerdings nur, solange die Maschine unverändert bleibt. Nehmen Sie nach dem Stichtag eine wesentliche Veränderung vor, entsteht eine neue Maschine, und die wird nach der dann geltenden Maschinenverordnung bewertet.

Unabhängig davon bleiben die Betreiberpflichten nach Betriebssicherheitsverordnung bestehen: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und wiederkehrende Prüfungen sind vom Stichtag nicht berührt.

Quellen und Normbezug

Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung parallel anwenden?

Nein, eine Parallelanwendung ist nicht vorgesehen. Der Hersteller kann sich aber in einer einzigen Konformitätserklärung auf beide Rechtsvorschriften beziehen und die jeweiligen Anwendungszeiträume angeben, das ist bei Serienprodukten sinnvoll, die über den Stichtag hinaus gefertigt werden.

Was passiert mit Projekten, die über den 20.01.2027 laufen?

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Liegt die erstmalige Bereitstellung nach dem Stichtag, gilt die Maschinenverordnung, auch wenn Konstruktion und Fertigung davor lagen.

Brauche ich eine neue CE-Kennzeichnung für vorhandene Maschinen?

Nein. Bestandsmaschinen behalten ihre Kennzeichnung. Eine neue Bewertung wird erst durch eine wesentliche Veränderung ausgelöst.

Gilt die Maschinenverordnung auch für unvollständige Maschinen?

Ja. Für unvollständige Maschinen bleibt es bei Einbauerklärung und Montageanleitung, die Pflichtangaben sind aber an die Maschinenverordnung anzupassen.

Heinrich Knutas
Heinrich Knutas
Ingenieur für Maschinensicherheit
Gründer von Kaidoc.app · CEO von Knutec.de · LinkedIn

Begleitet seit Jahren CE-Projekte im Maschinen-, Anlagen- und Sondermaschinenbau. Daraus ist Kaidoc.app entstanden, eine Software für normorientierte CE-Dokumentation. Über Knutec.de gibt es dieselbe Arbeit als persönliche Dienstleistung.

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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.

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