Bestehende Maschinen genießen Bestandsschutz: Wer vor dem 20.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, muss nicht nach der Maschinenverordnung nachbewertet oder neu gekennzeichnet werden. Die Betreiberpflichten nach Betriebssicherheitsverordnung bleiben davon unberührt, und eine wesentliche Veränderung nach dem Stichtag lässt eine neue Maschine entstehen, die dann der Maschinenverordnung unterliegt.
Brauchen Bestandsmaschinen ab 2027 eine neue CE-Kennzeichnung?
Nein.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Eine Maschine, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt wurde, bleibt konform, bewertet nach dem Recht, das zu diesem Zeitpunkt galt.
Es gibt keine Nachrüstpflicht, keine Pflicht zur erneuten Risikobeurteilung nach der Maschinenverordnung und keine Pflicht, das Typenschild zu ändern.
Der Bestandsschutz endet allerdings dort, wo Sie selbst eingreifen. Eine wesentliche Veränderung lässt rechtlich eine neue Maschine entstehen, und die wird nach dem Recht bewertet, das zum Zeitpunkt dieser Veränderung gilt. Ab dem 20.01.2027 ist das die Maschinenverordnung.
Welche Pflichten habe ich als Betreiber unabhängig vom Stichtag?
✓Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichVFür jedes Arbeitsmittel, unabhängig von CE-Kennzeichnung und Baujahr. Sie betrifft den konkreten Einsatz am Arbeitsplatz.
✓Sichere Verwendung nach dem Stand der TechnikDie Betriebssicherheitsverordnung verlangt sichere Arbeitsmittel, nicht den Zustand von vor 30 Jahren, sondern eine Bewertung gegen heutige Erkenntnisse.
✓Wiederkehrende PrüfungenArt, Umfang und Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, teils aus konkreten Rechtsvorschriften.
✓Unterweisung der BeschäftigtenVor der ersten Verwendung und danach regelmäßig, bei Änderungen erneut.
✓Betriebsanleitung verfügbar haltenDie Anleitung des Herstellers muss den Beschäftigten zugänglich sein. Fehlt sie, muss der Betreiber die notwendigen Informationen selbst bereitstellen.
✓Änderungen dokumentierenJeder Eingriff sollte nachvollziehbar festgehalten werden, das ist die Grundlage dafür, später zu belegen, dass keine wesentliche Veränderung vorlag.
Wann wird aus meiner Bestandsmaschine rechtlich eine neue Maschine?
Schritt 1
Wird an der Maschine etwas verändert, das über Instandsetzung und Austausch gleichwertiger Teile hinausgeht?
Lässt sich das Risiko durch einfache Schutzeinrichtungen sicher beherrschen?
JaKeine wesentliche Veränderung, sofern die Maßnahme wirksam ist und dokumentiert wird.
NeinWesentliche Veränderung. Ab dem 20.01.2027 ist die Maschinenverordnung anzuwenden. Sie werden zum Hersteller der neuen Maschine.
Was sollte ich vor dem Stichtag noch tun?
Geplante Umbauten und Retrofits zeitlich einordnen: Vor dem 20.01.2027 abgeschlossene wesentliche Veränderungen werden noch nach der Maschinenrichtlinie bewertet.
Vollständigkeit der vorhandenen Unterlagen prüfen: Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen für Bestandsmaschinen sind später schwer zu beschaffen.
Anlagen identifizieren, die faktisch verkettet wurden, ohne dass jemals eine Gesamtbewertung erfolgt ist.
Zuständigkeiten für künftige Änderungen intern festlegen, damit nicht die Instandhaltung unbemerkt Herstellerpflichten auslöst.
Bei Erweiterungen bestehender Anlagen prüfen, ob der neue Teil als eigenständige Maschine oder als Veränderung der Bestandsanlage zu behandeln ist.
Quellen und Normbezug
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Geltungsbeginn, Art. 3 Nr. 16
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 und § 4
BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“
Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ (BMAS, BAuA, DGUV, VDMA, 2011)
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich Bestandsmaschinen nachrüsten, damit sie der Maschinenverordnung entsprechen?
Nein. Es gibt keine Nachrüstpflicht aus der Maschinenverordnung. Unabhängig davon kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung ergeben, dass Schutzmaßnahmen ergänzt werden müssen, das ist Betreiberrecht, nicht Produktrecht.
Was gilt für Gebrauchtmaschinen, die ich nach 2027 kaufe?
Wird eine bereits in der EU in Verkehr gebrachte Gebrauchtmaschine weiterverkauft, entsteht kein neues Inverkehrbringen. Anders bei Import aus einem Drittstaat: Dann wird die Maschine erstmals in der EU bereitgestellt und muss die dann geltenden Anforderungen erfüllen.
Gilt der Bestandsschutz auch für die Betriebsanleitung?
Ja. Für Bestandsmaschinen gelten die Anforderungen, die beim Inverkehrbringen galten. Sie müssen keine Anleitung nach den neuen Vorgaben der Maschinenverordnung nachliefern.
Was passiert, wenn ich eine Bestandsmaschine mit einer neuen verkette?
Prüfen Sie, ob dadurch eine Gesamtheit von Maschinen entsteht. Ist das der Fall, brauchen Sie eine Risikobeurteilung und Konformitätserklärung für die Gesamtanlage, die Bestandsmaschine behält dabei ihre eigene Kennzeichnung.
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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 liegt bei Heinrich Knutas.
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